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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14.OVG   

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https://dejure.org/2014,30395
OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14.OVG (https://dejure.org/2014,30395)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.08.2014 - 1 A 10252/14.OVG (https://dejure.org/2014,30395)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG (https://dejure.org/2014,30395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 1 BauNVO, § 22 Abs 1 BauNVO, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 13 BauO RP, § 30 BauO RP
    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bauweise bei Reihenhäusern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten des Grundstückseigentümers eines Reihenhauses

  • esovgrp.de

    LBauO § 8,LBauO § 8 Abs 1,LBauO § 8 Abs 1 S 2,LBauO § 8 Abs 1 S 2 Nr 1,LBauO § 8 Abs 8,LBauO § 8 Abs 8 S 3,LBauO § 81,LBauO § 81 S 1,BauNVO § ... 15,BauNVO § 22,BauNVO § 22 Abs 1,BauNVO § 22 Abs 2,BauNVO § 22 Abs 2 S 1,LBauO § 13,LBauO § 30
    Abstand, Abwehrrecht, Anbau, bauaufsichtliches Einschreiten, Baurecht, Bauweise, Bebauungsplan, Belichtung, Belüftung, Beseitigung, Beseitigungsverfügung, Besonnung, Brandwand, Doppelhaus, Doppelhaushälfte, Drittschutz, Einfriedung, Garten, Gebäude, Gebäudeteil, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten des Grundstückseigentümers eines Reihenhauses

  • rechtsportal.de

    BauNVO § 22
    Geltendmachung einer Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten des Grundstückseigentümers eines Reihenhauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anbau eines Wintergartens an ein Reihenendhaus zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückwärtiger Anbau an ein Reihenhaus verstößt nicht ohne weiteres gegen offene Bauweise

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Reihenhausbebauung - kein Anspruch eines Nachbarn, dass die Gebäudetiefe der angrenzenden Häuser dauerhaft im selben Umfang erhalten bleibt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückwärtiger Anbau an ein Reihenhaus verstößt nicht ohne weiteres gegen offene Bauweise

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anbau hinter Reihenhaus zulässig! (IBR 2015, 1085)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 239
  • ZfBR 2015, 394
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 - , NVwZ 2000, 1055).

    Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.).

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.).

    Dieser trägt das Risiko, dass die nachfolgende Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.).

    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit § 22 BauNVO eine vorrangige und abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich ausschließt (insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.).

    Auch bleibt offen, ob insofern als Rechtsgrundlage auf den - lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden - § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24) Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine uneingeschränkte Anwendung des Rücksichtnahmegebots bejaht, ergibt sich daraus keine für sie günstigere Betrachtung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 44/09

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Wintergartens

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Bei einer aus mehr als zwei Häusern bestehenden Hausgruppe müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) bzw. an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden (OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 - , NVwZ-RR 2010, 911).

    Diese Vorgaben gelten entsprechend für Hausgruppen, weil zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte ohnehin Kongruenz besteht und weil für die Reihenmittelhäuser durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine Wechselbeziehung vergleichbar der von Doppelhaushälften besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O.).

    Das eine Hausgruppe kennzeichnende nachbarschaftliche Austauschverhältnis muss durch einen maßvollen grenzständigen Wintergartenanbau an ein Reihenmittelhaus nicht in Frage gestellt sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O., für einen vier Meter tiefen, eingeschossigen Wintergartenanbau an ein Gebäude, das mit dem Nachbarhaus in einer Tiefe von etwa 14 Metern miteinander verbunden bleibt).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 - 4 C 22.75 - , BRS 32, Nr. 155).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 ½-geschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 Meter entferntes 12-geschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegengesetzten Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes genehmigt worden war (Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - , BRS 38, Nr. 186).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Auch bleibt offen, ob insofern als Rechtsgrundlage auf den - lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden - § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24) Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine uneingeschränkte Anwendung des Rücksichtnahmegebots bejaht, ergibt sich daraus keine für sie günstigere Betrachtung.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Derartige Regelungen verfolgen in der Regel ausschließlich städtebauliche Zwecke und dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, aus seiner Begründung oder aber aus der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 - , NVwZ 1996, 170).
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 18.80

    Hauptverfahren - Beweisantrag - Unzumutbarkeit der Immissionen - Eidesstattliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Demgegenüber kommt bei gleicher Geschoßhöhe eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 16.80 - -, NJW 1984, 250).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1988 - 1 A 75/87

    Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Errichtung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Das ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine "Abriegelungswirkung" oder das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 1 A 11803/03.OVG; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 - 1 A 75/87 - , BRS 48, Nr. 104).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2000 - 1 A 10952/00

    Dachterrassen müssen keinen Grenzabstand einhalten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14
    Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn nur dann eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt ( vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 - 1 A 10952/00.OVG - , juris).
  • VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17

    Nachbarschützende Wirkung einer Hauptgruppenfestsetzung in offener Bauweise;

    Bei einer aus mehr als zwei Häusern bestehenden Hausgruppe auf benachbarten Grundstücken müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) bzw. an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, NVwZ-RR 2010, 911).

    Diese Vorgaben gelten entsprechend für Hausgruppen, weil zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte ohnehin Kongruenz besteht und weil für die Reihenmittelhäuser durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine Wechselbeziehung vergleichbar der von Doppelhaushälften besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    18 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten eines Grundstückseigentümers anzunehmen ist, sind alleine die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    Das kann im Einzelfall für den späteren Bau bedeuten, dass er die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    Damit sind die beiden Gebäude noch zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut; an der Einheitlichkeit der Gesamtkubatur ändert sich nichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14 -, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit § 22 BauNVO eine vorrangige und abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2018 - 1 A 11459/17

    Grenzabstand nach § 8 Abs. 8 S. 2 und Abs. 9 BauO RP - Verschattung des

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit in seinem Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -) dargelegt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarschützend sind, weil sie in der Regel ausschließlich städtebaulichen Zwecken dienen.

    Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 - 4 C 22.75 -, BRS 32, Nr. 155).

    Das ist beispielsweise in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine "Abriegelungswirkung" oder das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38, Nr. 1869).

  • OVG Hamburg, 11.09.2018 - 2 Bf 43/15

    Bauvorbescheid zur Errichtung eines Reihenmittelhauses; Festsetzung "RH" -

    aaa) Bei Reihenhäusern handelt es sich um eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO (BVerwG, Beschl v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, BauR 1995, 351 ff., juris Rn. 22; ebenso: VGH München, Beschl. v. 22.4.2004, 20 B 03.3002, BRS 67 Nr. 155 (2004), juris Rn. 14; OVG Koblenz, Urt. v. 14.8.2014, 1 A 10252/14, BRS 82 Nr. 96 (2014), juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 19.7.2010, 7 A 44/09, BRS 76 Nr. 79 437).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 1 ME 137/20

    Baugrenze, rückwärtige; Baunachbarstreit; Bauweise, abweichende;

    Die Einheitlichkeit der Gesamtkubatur wird durch das Vorhaben nicht aus dem Gleichgewicht gebracht (vgl. zu einem Anbau mit einer Tiefe von ca. 3,40 m OVG RP, Urt. v. 14.8.2014 - 1 A 10252/14 -, BauR 2015, 239 = juris Rn. 22).
  • VG München, 14.12.2022 - M 8 SN 22.5929

    Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3

    Die Einheitlichkeit der Gesamtkubatur wird durch das Vorhaben nicht aus dem Gleichgewicht gebracht (vgl. auch für Vorhaben ähnlicher Tiefe: BayVGH, 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 28; OVG RhPf, U.v. 14.8.2014 - 1 A 10252/14 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, B.v. 1.6.2021 - 1 ME 137/20 - juris Rn. 21).
  • VG Trier, 24.06.2020 - 5 K 429/20

    Vulkaneifel: Klage gegen Hotelerweiterung abgewiesen

    Die vorgenannten Regelungen dienen, da sie nicht zwingend drittschützend auszugestalten sind, nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, aus seiner Begründung oder aber aus der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG - und Beschluss vom 1. August 2016 - 8 A 10264/16.OVG -).
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